SATZUNG des Vereins der
„Freunde der Güstrower Barlach- Museen e. V.“

§1 Name-Sitz-Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen" Freunde der Güstrower Barlach-Museen e. V.".
2. Der Verein hat seinen Sitz in Güstrow und ist dem Vereinsregister beim Amtsgericht Güstrow eingetragen.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§2 Zweck des Vereins

1. Der Verein "Freunde der Güstrower Barlach-Museen e.V. "fördert die Pflege und dem Erhalt des Nachlasses von Ernst Barlach in den, Güstrower Museen.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts" Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung". Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung, Bildung und Erziehung, Kunst und Kultur. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Pflege von Kunstsammlungen, Pflege des Barlachschen Kulturerbes und Öffentlichkeitsarbeit.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Ernst Barlach Stiftung Güstrow, die das Vermögen ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§3 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jeder natürliche Person und jede juristische Person des öffentlichen und privaten Rechts sein, welche die Ziele des Vereins bejaht und unterstützt.
2. Der Antrag, als Mitglied des Vereins aufgenommen zu werden, ist an den Vorstand zu richten. Die Mitgliedschaft wird durch den Beschluss des Vorstandes erworben.
3. Mit der Mitgliedschaft ist die Verpflichtung zur Zahlung eines Jahresbeitrages verbunden. Er ist erstmals fällig mit dem Beitrag für das jeweils laufende Geschäftsjahr. Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Er beträgt jedoch mindestens jährlich € 13,- für natürlich und € 130,- für juristische Personen. Der Vorstand kann eine Befreiung von der Beitragspflicht einzelner beschließen, Rentner und Personen ohne eigenes Einkommen sind von der Beitragspflicht grundsätzlich befreit.
4. Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, im Einvernehmen mit dem Vorstand oder auf dessen Vorschlag, einen/e Ehrenpräsidenten/in und Ehrenmitglieder zu ernennen. Diese sind zur Zahlung von Beiträgen nicht verpflichtet, haben aber die Rechte von Mitgliedern. Der/die Ehrenpräsident/in kann jederzeit an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teilnehmen.
5. Der Geschäftsführer der Ernst Barlach Stiftung ist von Amtes wegen Mitglied des Vereins und von der Verpflichtung' zur Zahlung der Beiträge befreit.
6. Die Mitgliedschaft erlischt
a) durch Tod der natürlichen, durch Auflösung der juristischen Personen;
b) durch schriftliche Austrittserklärung unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Schluss des Kalenderjahres;
c) durch Ausschluss.
Der Ausschluss kann erfolgen bei Nichtzahlung des Jahresbeitrages trotz zweimaliger Aufforderung nach Ablauf des Geschäftsjahres, oder wenn das Verbleiben das Ansehen oder lebenswichtige Interessen des Vereins gefährdet. Vor Ausschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zur Äußerung zugeben. Dem betreffenden Mitglied steht innerhalb eines Monats nach Zugang der Nachricht über den Ausschluss die Beschwerde zu, über welche die nächste Mitgliederversammlung zu entscheiden hat.

§4 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand

§5 Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist von dem Vorsitzenden des Vorstandes oder in Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter einzuberufen. Der Vorsitzende leitet die Versammlung.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnendes Protokoll zu erstellen.
2. Die jährliche ordentliche Mitgliederversammlung soll jeweils innerhalb der ersten drei Monate des Geschäftsjahres stattfinden.
3. Der Vorstand kann jederzeit und muss auf Verlangen von mindestens 30 % der Mitglieder eine außerordentliche Versammlung einberufen.
4. Die Einladung zur Mitgliederversammlung hat schriftlich mit einer Frist von 21 Tagen-der Tag der Absendung der Einladung und der Tag der Versammlung werden nicht mitgerechnet-zu erfolgen. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig wenn wenigstens ein Drittel der Mitglieder anwesend ist.
Kommt eine solche Mehrheit nicht zu Stande, erklärt der Vorsitzende unter Hinweis auf diesen Umstand erneut ein. Die Versammlung ist dann in jedem Fall beschlussfähig.

§6 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus sieben Mitgliedern
- dem 1. Vorsitzenden
- dem 2. Vorsitzenden/Schriftführer
- dem Schatzmeister
- drei weiteren Mitgliedern/Beisitzern
- und 'dem jeweiligen Geschäftsführer der Ernst Barlach Stiftung
2. Zur Vertretung des Vereins gemäß § 26 BGB sind jeweils zwei Vorstandsmitglieder in gemeinschaftlichem Handeln berechtigt, wobei einer der unterzeichnenden Vorstandsmitglieder der Vorsitzende oder sein Stellvertreter sein muss.
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf Dauer von drei Jahren gewählt. Die Wahlen finden in der ersten Mitgliederversammlung des neuen Geschäftsjahres statt.
4. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ruft der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein amtierendes Vorstandsmitglied. In der nächstfolgenden Mitgliederversammlung ist eine Nachwahl vorzunehmen.
5. Die Sitzungen des Vorstandes werden vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter einberufen und geleitet. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitgliederzahl beschlussfähig. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen.
Der Vorstand beschließt die Geschäftsverteilung.
Jedes Mitglied kann sich bei Abstimmungsvorgängen durch ein anders Mitglied auf Grund schriftlicher Vollmacht vertreten lassen.
6. Die ordentliche Mitgliederversammlung nimmt vom Vorstand den Jahresbericht über die Jahresrechnung entgegen und erteilt dem Vorstand Entlastung.
Darüber hinaus hat die Mitgliederversammlung insbesondere folgende Aufgaben:
a) Änderung der Satzung
b) Wahlen zum Vorstand
c) Wahl des Rechnungsprüfers
d) Auflösung des Vereins
e) Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge
7. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit in offener Abstimmung gefasst, soweit es sich nicht aus der Satzung oder dem Gesetz anders ergibt.
Bei Stimmengleichheit gilt der Abstimmungsgrund als abgelehnt.
Verlangen mehr als drei Mitglieder der Mitgliederversammlung oder ein Mitglied des Vorstands geheime Abstimmung bei der Wahl eines neuen Vorstandes, so muss eine geheime Wahl durchgeführt werden.
Im Übrigen sind Abstimmungen geheim durchzuführen, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder dies verlangt.
Für die Beschlussfassung über eine Änderung der Satzung des Vereins ist eine Mehrheit von 51 % der Mitglieder erforderlich. Ergibt sich bei der Abstimmung nur einfache Stimmenmehrheit, dann ist der Vorstand befugt, eine erneute Beschlussfassung in einer zweiten Mitgliederversammlung herbeizuführen. Wird der Antrag in der zweiten Mitgliederversammlung wiederum mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen angenommen, so wird er damit zum rechtsgültigen Beschluss erhoben. Die Einladung zur zweiten Mitgliederversammlung muss den Hinweis enthalten, dass über den Antrag nun mehr in der zweiten Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen Beschluss gefasst werden kann.

§7 Auflösung

Der Beschluss über die Auflösung des Vereins kann nur auf Antrag des Vorstandes in dieser zu diesem Zweck eigens einberufenen Mitgliederversammlung, in der mindestens drei Viertel aller Mitglieder vertreten sind, und nur mit einer Mehrheit von 51 % der anwesenden Mitglieder gefasst werden. In der Einladung zu der Mitgliederversammlung ist darauf besonders hinzuweisen. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so muss innerhalb von sechs Wochen eine zweite Mitgliederversammlung stattfinden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist; in der Einladung zu dieser Mitgliederversammlung ist hierauf ausdrücklich hinzuweisen. Auch in dieser Sitzung ist für die wirksame Auflösung des Vereins eine Mehrheit von 51 % der anwesenden Mitglieder erforderlich.
Dieser Satzung tritt mit dem Tag der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Güstrow, den 18.01.2003
Dr. Gerhard Jacob, 1. Vorsitzender