Ernst Barlach Stiftung

Satzung

Fassung vom 30.11.2015


 § 1, Name, Rechtsform, Sitz, Geschäftsjahr

1.     Die Stiftung führt den Namen „Ernst Barlach Stiftung“.
2.      Die Stiftung ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.
3.     Die Stiftung hat ihren Sitz in Güstrow, Mecklenburg-Vorpommern.
4.      Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

 § 2, Stiftungszweck

1.      Zweck der Stiftung ist es die Förderung von Kunst und Kultur.
2.      Der Stiftungszweck wird insbesondere dadurch verwirklicht, indem in Güstrow des Künstlers Ernst Barlach unter Bewahrung seines Atelierhauses Heidberg zu gedenken ist, sein weit gefächertes Werk, insbesondere in seiner bildnerischen, zeichnerischen, graphischen und schriftstellerischen Ausprägung, zu sammeln, zu pflegen, wissenschaftlich zu erforschen und lebendig zu erhalten ist, indem es in seiner Gesamtheit, einschließlich der Ergebnisse seiner Erforschung, der Öffentlichkeit durch Ausstellungen, Aufführungen und durch sonstige Veröffentlichungen dargeboten und zugänglich gemacht wird. Die Stiftung ist zur werterhaltenden Werkpflege verpflichtet.

§ 3, Gemeinnützigkeit


1.      Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO). Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2.      Die Mittel der Stiftung dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
3.      Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstützungen, Zuwendungen oder Vergütungen begünstigt werden.

§ 4, Stiftungsvermögen

1. Das Stiftungsvermögen besteht aus:
a)      dem Barlach Nachlass, so wie er sich aus Anlage A zum notariellen Vertrag vom 02. März 1993 (UR-Nr.: K-163/1993 des Notars Bernd Kopplow) zwischen der Kulturstiftung der Länder und Ernst und Hans Barlach ergibt, dem Grundstück, wie es mit Schenkungs- und Grundstücksübertragungsvertrag vom 29. April 1993 (UR-Nr.: K-335/1993 des Notars Bernd Kopplow) von Ernst und Hans Barlach auf das Land Mecklenburg-Vorpommern übertragen wurde, der Liegenschaft Gertruden-Friedhof und Gertruden-Kapelle sowie der Liegenschaft am Heidberg  (Flur 71, Flurstück 38 und Flur 44, Flurstücke 13/1, 13/2, 13/3 sowie aus den folgenden beweglichen Gegenständen: „Klosterschüler“ (Holz), „Der Flötenbläser“ (Stukko), „Der Empfindsame“ (Gips) und der „Zweifler“ (Bronze). Hinsichtlich der Gegenstände gemäß Anlage A des Vertrages vom 02. März 1993 ist die jetzige treuhänderische Eigentümerin, die Kulturstiftung der Länder verpflichtet, diese Gegenstände der Stiftung nach Gründung zu übereignen.

Hinsichtlich der Immobilie gemäß Schenkungsvertrag vom 29. April 1993 ist das Land Mecklenburg-Vorpommern gemäß notariellem Vertrag vom 02. März 1993 verpflichtet, diese der Stiftung zur dauerhaften uneingeschränkten Nutzung zur Verfügung zu stellen. Die Liegenschaften Heidberg, Gertruden-Kapelle und Gertruden-Friedhof bringt die Stadt Güstrow nach Errichtung der Stiftung ein, ebenso wie die aufgeführten Mobilien „Klosterschüler“, „Der Flötenbläser“, „Der Empfindsame“ und „Der Zweifler“.

b)      den Werken Ernst Barlachs und sonstigen Gegenständen Ernst Barlach betreffend, die das Land Mecklenburg-Vorpommern im Zuge der Abwicklung von der ehemaligen Akademie der Künste, Ost-Berlin, voraussichtlich erhalten wird; Entsprechendes gilt für den Friedrich Schult-Nachlass, soweit dieser für das Land Mecklenburg-Vorpommern verfügbar wird. Diese Vermögensgesamtheiten wird das Land Mecklenburg-Vorpommern nach Erlangung in die Stiftung einbringen.

c)      weiteren Ansprüchen gegenüber dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Kreis Rostock, der Stadt Güstrow und Dritten:
-          Zur Erfüllung ihres Stiftungszweckes erhält die Stiftung jährlich Zuwendungen des Landes Mecklenburg-Vorpommern nach Maßgabe des Landeshaushaltes.
-          Der Landkreis Rostock übernimmt die Kosten für die Bewirtschaftung des Anwesens, d.h. Gelände nebst Baulichkeiten, am Heidberg in Güstrow. Hierzu zählen alle Kosten, die zur Aufrechterhaltung des Betriebes, der der Stiftung zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und der dazu gehörenden Grundstücke anfallen, insbesondere die Kosten der laufenden Instandhaltung, etwa notwendiger Reparaturen, sowie die Kosten für die anzubringenden Sicherheitsanlagen. Nicht zu den Bewirtschaftungskosten zählen die Kosten für Reparaturen und Instandhaltung an den konstruktiven Teilen (Dach und Fach), die zu Lasten der Stiftung gehen.
-          Die Stadt Güstrow übernimmt die Bewirtschaftungskosten für das Friedhofsgelände, auf dem sich die Gertrudenkapelle befindet, sowie für die Gertrudenkapelle selbst. Nicht zur Bewirtschaftung zählen die Reparaturen und Instandhaltungsarbeiten an den konstruktiven Teilen (Dach und Fach), die zu Lasten der Stiftung gehen.

2.         Die Stiftung ist berechtigt, Zuwendungen von dritter Seite, insbesondere von der Bundesrepublik Deutschland, entgegenzunehmen. Die Finanzierung des Wirtschaftsplans der Stiftung wird zwischen dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Landkreis Rostock und der Stadt Güstrow (gegebenenfalls unter Einbeziehung weiterer Finanzierender z.B. der Bundesrepublik Deutschland) einerseits, und der Stiftung, andererseits, geregelt.
3.         Das Stiftungsvermögen ist in seinem Kernbestand ungeschmälert zu erhalten; insofern ist eine Veräußerung unzulässig. Zum Kernbestand der Stiftung gehören alle Werke von Ernst Barlach und Gegenstände, die die Kulturstiftung der Länder durch Vertrag vom 02.03.1993 (UR.-Nr.: K-163/1993 des Notars Bernd Kopplow) – aufgeführt in Anlage A dazu – von Ernst und Hans Barlach erworben und bestimmungsgemäß der Stiftung übertragen hat; zum Kernbestand gehören weiter die von dem Land Mecklenburg-Vorpommern der Stiftung zu übertragenden Werke Ernst Barlachs, die das Land von der ehemaligen Akademie der Künste (Ost) voraussichtlich erhält, und zwar gehören dazu alle Bronzen und Werkmodelle sowie sonstigen Werke, die nur einmal im Werkbestand der Stiftung vorhanden sind, die von der Stadt Güstrow eingebrachten Werke Ernst Barlachs sowie alle der Stiftung zur Verfügung gestellten Grundstücke.
4.         Alle Erträge des Stiftungsvermögens, alle Zuwendungen an die Stiftung sowie alle sonstigen Einnahmen der Stiftung sind, soweit sie nicht zur Deckung laufender Aufwendungen oder zur Erfüllung von Verpflichtungen der Stiftung benötigt werden, ausschließlich im Rahmen des Zweckes der Stiftung zu verwenden.
5.         Freie Rücklagen dürfen gebildet werden, soweit die Vorschriften des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts dies zulassen. Der Stiftungsvorstand kann freie Rücklagen dem Stiftungsvermögen zuführen.
6.         Dem Stiftungsvermögen wachsen eventuelle Zuwendungen eines Stifters oder Dritter zu, die ausdrücklich dazu bestimmt sind (Zustiftungen).

§ 5, Organe

1.      Organe der Stiftung sind der Vorstand und das Kuratorium.
2.      Eine gleichzeitige Mitgliedschaft in beiden Organen ist unzulässig.

§ 6, Mitglieder des Vorstandes

 1.         Der Vorstand besteht aus zwei Vertretern des Landes Mecklenburg-Vorpommern mit je einer Stimme sowie aus je einem Vertreter des Landkreises Rostock und der Stadt Güstrow sowie den gemäß Ziff. 2 bestellten Vorstandsmitgliedern. Der Vorstand erweitert sich um je ein Mitglied einer Gebietskörperschaft, die sich maßgeblich an der Dauerförderung beteiligt. Die Vertreter der Gebietskörperschaften werden von diesen bestellt und abberufen.
2.         Ernst und Hans Barlach, nach deren Ableben ihre jeweils ältesten überlebenden Abkömmlinge, sind berechtigt, je ein Mitglied des Vorstandes zu bestellen; Selbstbestellung ist zulässig. Werden Dritte zu Vorstandsmitgliedern bestellt, darf in deren Person ein wichtiger Grund zur Ablehnung nicht bestehen. Der Berechtigte kann das Vorstandsmitglied auch abberufen.
3.         Die Mitglieder werden für die Dauer von 4 Jahren berufen. Die Mitgliedschaft im Vorstand endet außer durch Tod durch Abberufung oder Rücktritt.
4.         Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig; sie erhalten Ersatz ihrer notwendigen Auslagen, die durch ihre Tätigkeit für die Stiftung entstanden sind.
5.         Vorsitzende/r des Vorstandes ist eine/r der Vertreter/innen des Landes Mecklenburg-Vorpommern. Er/Sie wird vom Land Mecklenburg-Vorpommern bestimmt. Sein/Ihr Vertreter wird vom Vorstand gewählt.

§ 7, Aufgaben des Vorstandes

1.      Der Vorstand führt die Geschäfte der Stiftung. Der Vorstand verwaltet die Stiftung im Sinne des Stiftungszwecks. Dazu gehören insbesondere
a) die Verwaltung des Stiftungsvermögens;
b) Beschlussfassung über die Verwendung der Stiftungsmittel;
c) die Beschlussfassung über den jährlichen Haushaltsplan.
2.      Der Vorstand ist berechtigt, eine/n Geschäftsführer/in sowie weitere Mitarbeiter/innen anzustellen, die die Geschäfte der Stiftung in der Regel wahrnehmen.
3.      Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 8, Einberufung, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung des Vorstandes

1.         Der Vorstand tritt, sooft erforderlich, zusammen, mindestens jedoch einmal im Jahr. Der Vorstand ist einzuberufen, wenn zwei Mitglieder unter Nennung der Gründe es verlangen. Der Vorsitzende lädt zu den Sitzungen des Vorstandes mit einer Frist von zwei Wochen unter Nennung der Tagesordnung schriftlich ein. Bei besonderem Anlass kann der Vorsitzende die Einladungsfrist verkürzen.
2.         Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist, darunter der Vorsitzende oder bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen gefasst; jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden des Vorstandes. In Ausnahmefällen kann ein Vorstandsmitglied einen stimmrechtlichen Vertreter entsenden. Für den Berufungszeitraum ist durch das Vorstandsmitglied ein stimmberechtigter Vertreter zu benennen. Beschlüsse gemäß § 7 Ziffer 1. c) bedürfen der Zustimmung aller an der Dauerfinanzierung der Stiftung beteiligten Mitglieder; dies gilt auch bei der Veräußerung nicht dem Kernbestand (§ 4 Ziff. 3.) zugehöriger Gegenstände, deren Erlös Stiftungszwecken dienen muss.
3.         Beschlüsse können auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden, wenn alle vorhandenen Mitglieder mit dieser Verfahrensweise einverstanden sind. Bei schriftlichen Abstimmungen gilt Schweigen innerhalb von zwei Wochen seit Aufforderung zur Abstimmung als Ablehnung der Abstimmung im schriftlichen Verfahren.

§ 9, Vertretung der Stiftung

1.      Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Der Vorstand wird durch die/den Vorsitzende/n, bei ihrer/seiner Verhinderung durch das stellvertretende Vorstandsmitglied allein vertreten. Der Vorstand kann durch Beschluss Einzelvertretungsbefugnisse - auch an Nichtmitglieder des Vorstandes - erteilen.
2.      Die Mitglieder des Vorstandes sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
3.      Wird ein/e Geschäftsführer/in bestellt, ist diese/r neben dem Vorstand gerichtlich und außergerichtlich in Angelegenheiten der laufenden Verwaltung nach Vorgabe des Vorstandes alleinvertretungsberechtigt. Er/sie hat die Rechtsstellung eines besonderen Vertreters nach § 30 BGB.

§ 10, Das Kuratorium

1.         Die Stiftung hat ein Kuratorium, dem nicht mehr als 21 Personen angehören sollen. Der Vorstand beruft die Mitglieder des Kuratoriums. Zu Mitgliedern des Kuratoriums sollen solche Personen berufen werden, die zu der Erwartung Anlass geben, dass sie in besonderem Maße geeignet und gewillt sind, das Wirken der Stiftung zu unterstützen. Ernst und Hans Barlach, nach deren Ableben ihre jeweils ältesten überlebenden Abkömmlinge, sind berechtigt, gemeinsam ein Drittel der Kuratoriumsmitglieder zu benennen. Selbstbenennung ist zulässig. Die Benannten beruft der Vorstand, es sei denn, in der Person eines Benannten besteht ein wichtiger Grund zur Ablehnung. Die Amtszeit beträgt 5 Jahre; Wiederbestellung ist zulässig. Der Vorstand kann ein Kuratoriumsmitglied aus wichtigem Grund vorzeitig abberufen.
2.         Das Kuratorium berät den Vorstand bei der Erfüllung seiner Aufgaben, insbesondere bei der Festlegung von Schwerpunkten für die Arbeit der Stiftung. Den Empfehlungen des Kuratoriums ist hohes Gewicht beizumessen.
3.         Das Kuratorium tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Das Kuratorium gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 11, Satzungsänderung, Zusammenlegung, Zulegung, Auflösung der Stiftung, Vermögensanfall

1.      Der Vorstand kann einstimmig Änderungen der Satzung beschließen, wenn dadurch die Gemeinnützigkeit der Stiftung nicht beeinträchtigt oder aufgehoben wird.
2.      Änderungen des Stiftungszwecks nach § 2 der Satzung dürfen nur vorgenommen werden, wenn aufgrund wesentlich veränderter Umstände der Stiftungszweck nicht mehr verfolgt werden kann oder seine Verfolgung im Wesentlichen sinnlos oder überflüssig geworden ist. Bei Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist zuvor eine Stellungnahme des Finanzamtes zur Steuerbegünstigung einzuholen.
3.      Der Vorstand kann einstimmig die Zulegung zu einer anderen Stiftung oder die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung beschließen, wenn die Erfüllung des Stiftungszweckes nur noch auf diesem Weg ganz oder teilweise möglich ist oder der Zweck dadurch besser oder wirtschaftlicher erfüllt werden kann.
4.      Der Vorstand kann einstimmig die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn der Stiftungszweck auf absehbare Zeit nicht erfüllt werden kann.
5.      Beschlüsse nach Absatz 1 bis 4 bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der nach dem Landesstiftungsgesetz zuständigen Aufsichtsbehörde. Sie treten erst mit dem Tag des Zugangs der Genehmigung in Kraft. Die Genehmigung ist vom Vorstand bei der Aufsichtsbehörde zu beantragen.
6.      Änderungen im Sinne der Absätze 1 bis 4 sind nach ihrer Genehmigung durch die Stiftungsbehörde vom Vorstand dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen.
7.      Im Falle der Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung wie folgt an:
a) Das von der Stadt Güstrow eingebrachte Stiftungsvermögen (§ 4 Nr. 1. a/b) fällt an diese zurück. Die aus Zuwendungsmittel des Landes Mecklenburg-Vorpommern beschafften und Eigentum der Stiftung gewordenen beweglichen und unbeweglichen Sachwerte fallen an das Land. Falls für die Beschaffung beweglicher und unbeweglicher Sachwerte auch Mittel Dritter, z. B. des Bundes, weiterer Länder und privater Spender verwendet wurden, fällt das Eigentum an diesen Sachwerten entsprechend der Finanzierungsanteile an die Geldgeber zurück (Miteigentum).
b) Die Stadt Güstrow, die Bundesrepublik Deutschland, das Land Mecklenburg-Vorpommern und sonstige Zuwendungsgeber haben das ihnen zufallende Stiftungsvermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden. Bund und Land werden im Fall der Auflösung die Werke Ernst Barlachs in Mecklenburg-Vorpommern öffentlich zugänglich halten.

§ 12, Aufsicht, Inkrafttreten

1.      Die Stiftung untersteht der Aufsicht der nach dem Landesstiftungsgesetz zuständigen Stiftungsbehörde.
2.      Die 3. Satzungsneufassung tritt mit dem Tag der Bekanntgabe der Genehmigung der Stiftungsbehörde in Kraft. Gleichzeitig treten alle vorherigen Stiftungssatzungen Stiftung außer Kraft.

Güstrow, 30.11.2015,  gez. Regine Marquardt, Vorstandsvorsitzende

(Die EBS-Satzung als PDF-Datei (einfach anklicken)).